verwertbar. Gleiches gilt für ihre am 18. Oktober 2017 um 18:05 Uhr gemachten Aussagen. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Oktober 2019 wurde E.________ in ihrem eigenen Verfahren als Beschuldigte sowie im Verfahren gegen den Beschuldigten als Auskunftsperson befragt, während sich der Beschuldigte und dessen damalige Verteidigung, Rechtsanwalt G.________, in einem separaten Zimmer aufhielten, die Einvernahme über Video verfolgten und am Ende Ergänzungsfragen stellen konnten (pag. 701 ff., insb. pag. 731 f. Z. 1083 ff.). Soweit E.________ in dieser Einvernahme als Beschuldigte befragt wurde, hätte der Beschuldigte kein Teilnahmerecht gehabt.