In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Oktober 2017, 18:05 Uhr wurde E.________ in ihrem eigenen Verfahren – in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung – als Beschuldigte befragt (pag. 694 ff.). Weil E.________ in ihrem eigenen Verfahren befragt wurde, hätte der Beschuldigte grundsätzlich kein Teilnahmerecht gehabt. Soweit die Verteidigung rügt, die in dieser parteiöffentlichen Einvernahme gemachten Aussagen E.________’s seien unverwertbar, weil sie auf Vorhalte aus einer unverwertbaren Einvernahme erfolgt seien, ist sie sodann nicht zu hören. Gemäss den voranstehenden Ausführungen sind sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Einvernahmen von E.________