Weil sie in ihrem eigenen Verfahren als Beschuldigte befragt wurde, hatte der Beschuldigte kein Teilnahmerecht, weshalb keine Teilnahmerechtsverletzung vorliegt und die Rüge unbegründet ist. Die in dieser Einvernahme gemachten Aussagen von E.________ sind verwertbar, weil der Beschuldigte im gesamten Verfahren mehr als nur einmal – konkret insbesondere in der Einvernahme vom 18. Oktober 2017, 18:05 Uhr, sowie derjenigen vom 14. Oktober 2019 – Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen von E.________ in Zweifel zu ziehen und dieser Ergänzungsfragen zu stellen.