E.________’s Aussagen vom 7. September 2017 sind verwertbar. 32 Am 18. Oktober 2017, 11:35 Uhr, wurde E.________ in ihrem eigenen Verfahren im Rahmen der Hafteröffnung – in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung – durch die Staatsanwaltschaft als Beschuldigte befragt (pag. 659 ff.). Hafteröffnungen sind wie erwähnt nicht öffentlich (Art. 69 Abs. 3 Bst. a StPO). Weil sie in ihrem eigenen Verfahren als Beschuldigte befragt wurde, hatte der Beschuldigte kein Teilnahmerecht, weshalb keine Teilnahmerechtsverletzung vorliegt und die Rüge unbegründet ist.