3834, mit Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1). Angesichts dessen, dass E.________ in der späteren parteiöffentlichen Einvernahmen vom 18. Oktober 2017 (18:05 Uhr) und insbesondere in derjenigen vom 14. Oktober 2019 zudem unbeeinflusst ausführliche, klar weitergehende, den Beschuldigten belastende Aussagen machte (siehe E. 12.3.3 unten) und der Beschuldigte diese in Zweifel ziehen konnte, darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auf die Ergebnisse dieser früheren Beweiserhebung, d.h. auf die von E.________’s am 7. September 2017 gemachten Aussagen zurückgegriffen werden. Die Rüge der Verteidigung ist somit unbegründet. E.________’s