Wie die Vorinstanz in der Verfügung vom 14. Dezember 2020 zutreffend erwog, kann die Staatsanwaltschaft im Anfangsstadium der Untersuchung, bei Vorliegen sachlicher Gründe – ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO –, die Parteiöffentlichkeit im Einzelfall beschränken. Weil vorliegend mit Blick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr bestand und der Untersuchungszweck dadurch gefährdet war, lagen sachliche Gründe vor, welche die Beschränkung der Parteiöffentlichkeit rechtfertigten bzw. rechtfertigen (zum Ganzen pag. 3834, mit Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1).