Am 7. September 2017 wurde E.________ im Verfahren gegen den Beschuldigten – in Abwesenheit desselben sowie dessen Verteidigung – delegiert polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (pag. 650 ff.). Weil E.________ im Verfahren gegen den Beschuldigten als Auskunftsperson befragt wurde, hätte der Beschuldigte gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich ein Teilnahmerecht gehabt. Wie die Vorinstanz in der Verfügung vom 14. Dezember 2020 zutreffend erwog, kann die Staatsanwaltschaft im Anfangsstadium der Untersuchung, bei Vorliegen sachlicher Gründe – ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art.