Die in dieser Einvernahme gemachten, den Beschuldigten belastenden Aussagen von AE.________ sind ohne weiteres verwertbar. Zusammengefasst sind sämtliche Einvernahmen von AE.________ verwertbar – die Teilnahme- und Konfrontationsrechte des Beschuldigten wurden nicht verletzt. Eine Wiederholung der Einvernahmen ist nicht nötig. 7.2.4 Zu den strittigen Einvernahmen von E.________ Die Verteidigung rügt, sämtliche Einvernahmen von E.________ seien unverwertbar resp. müssten unter Gewährung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte des Beschuldigten wiederholt werden. Am 7. September 2017 wurde E._____