Am 21. November 2017 wiederholte AE.________ die den Beschuldigten belastenden Aussagen – wie sich unter Erwägung 12.3.2 zeigen wird – unbeeinflusst in freier Erzählung und auf konkrete Fragen hin. In der delegierten polizeilichen, parteiöffentlichen Einvernahme vom 21. November 2017 wurde AE.________ einerseits als Beschuldigter in seinem eigenen Verfahren und andererseits als Auskunftsperson im Verfahren gegen den Beschuldigten befragt (pag. 1319 ff.). Insoweit rügte die Verteidigung zurecht keine Teilnahmerechtsverletzung. Die in dieser Einvernahme gemachten, den Beschuldigten belastenden Aussagen von AE.