31 gen Einvernahmen von AE.________ hatte der Beschuldigte bei dieser Einvernahme kein Teilnahmerecht. Die Rüge der Teilnahmerechtsverletzung ist unbegründet. Die von AE.________ in dieser Einvernahme gemachten, den Beschuldigten belastenden Aussagen sind verwertbar, weil der Beschuldigte am 21. November 2017 Gelegenheit hatte, diese Aussagen von AE.________ in Zweifel zu ziehen und ihm Ergänzungsfragen zu stellen. Am 21. November 2017 wiederholte AE.