In der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 4. Oktober 2017 – die in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung stattfand – und in der AE.________ in seinem eigenen Verfahren als Beschuldigter befragt wurde, belastete er den Beschuldigten erstmals erheblich (siehe dazu pag. 1290 ff. und E. 12.3.2 unten). Mit Verweis auf die voranstehenden Ausfühurungen zu den stritti-