Am 27. September 2017 wurde AE.________ – in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung – delegiert durch die Polizei in seinem eigenen Verfahren als Beschuldigter befragt (pag. 1258 ff.). Mit Verweis auf die voranstehenden Ausfühurungen zu den strittigen Einvernahmen von AE.________ hatte der Beschuldigte bei dieser Einvernahme kein Teilnahmerecht. Die Rüge der Teilnahmerechtsverletzung ist unbegründet und die von AE.________ am 27. September 2017 gemachten Aussagen sind verwertbar. In der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 4. Oktober 2017 – die in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung stattfand – und in der AE.