_ in Zweifel zu ziehen und diesem Ergänzungsfragen zu stellen. Die am 11. August 2017 gemachten Aussagen von AE.________ sind somit verwertbar. Am 30. August 2017 wurde AE.________ – in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung – in seinem eigenen Verfahren delegiert durch die Polizei als Beschuldigter befragt (pag. 1246 ff.). Mit Verweis auf die voranstehenden Ausfühurungen zu den strittigen Einvernahmen von AE.________ hatte der Beschuldigte bei dieser Einvernahme kein Teilnahmerecht. Die Rüge der Teilnahmerechtsverletzung ist unbegründet und die von AE.________ am 30. August 2017 gemachten Aussagen sind verwertbar. Am 27. September 2017 wurde AE.