_ in Zweifel zu ziehen und diesem Ergänzungsfragen zu stellen. Die in der Hafteröffnung gemachten Aussagen von AE.________ sind verwertbar. Am 11. August 2017 wurde AE.________ – in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung – delegiert durch die Polizei in seinem eigenen Verfahren als Beschuldigter befragt (pag. 1237 ff.). Der Beschuldigte hatte demnach kein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO, weshalb keine Teilnahmerechtsverletzung vorliegt und die Rüge unbegründet ist. Der Beschuldigte hatte am 21. November 2017 Gelegenheit, die ihn belastenden Aussagen von AE.________ in Zweifel zu ziehen und diesem Ergänzungsfragen zu stellen.