Am 8. August 2017 wurde AE.________ – in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung – im Rahmen der Hafteröffnung durch die Staatsanwaltschaft als Beschuldigter befragt (pag. 1225 ff.). Hafteröffnungen sind wie erwähnt nicht öffentlich (Art. 69 Abs. 3 Bst. a StPO). Zudem wurde AE.________ in seinem eigenen Verfahren als Beschuldigter befragt, womit der Beschuldigte kein Teilnahmerecht hatte und die Rüge der Teilnahmerechtsverletzung auch deshalb unbegründet ist. Der Beschuldigte hatte wie erwähnt am 21. November 2017 Gelegenheit, die ihn belastenden Aussagen von AE.________ in Zweifel zu ziehen und diesem Ergänzungsfragen zu stellen.