30 entsprechende Rüge ist unbegründet. Weiter sind die in dieser Einvernahme gemachten Aussagen von AE.________ verwertbar, weil der Beschuldigte insbesondere am 21. November 2017 Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen von AE.________ in Zweifel zu ziehen und diesem Ergänzungsfragen zu stellen. In dieser parteiöffentlichen Einvernahme vom 21. November 2017 wiederholte AE.________ die den Beschuldigten belastenden Aussagen unbeeinflusst in freier Erzählung und auf konkrete Fragen hin (siehe E. 12.3.2 unten). Am 8. August 2017 wurde AE.