verwertbar – die Teilnahme- und Konfrontationsrechte des Beschuldigten wurden nicht verletzt. 7.2.3 Zu den strittigen Einvernahmen von AE.________ Die Verteidigung rügt, sämtliche Einvernahmen von AE.________ – ausser diejenige vom 21. November 2017 – seien unverwertbar resp. müssten unter Gewährung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte des Beschuldigten wiederholt werden. In der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 7. August 2017 – die in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung stattfand – wurde AE.________ in seinem eigenen Verfahren als Beschuldigter befragt (pag. 1211 ff.).