Soweit D.________ in seinem eigenen Verfahren als Beschuldigter befragt wurde, hatte der Beschuldigte kein Teilnahmerecht. Ausserdem verzichteten der Beschuldigte und sein damaliger Verteidiger – wie hiervor und unter Erwägung 6 festgehalten wurde – am 19. August 2019 ausdrücklich und wirksam auf die weitere Teilnahme an der (Schluss)Einvernahme von D.________. Die Rügen erweisen sich somit als unbegründet. D.________'s Aussagen vom 10. September 2019 sind verwertbar. Zusammengefasst sind sämtliche Einvernahmen von D.________ verwertbar – die Teilnahme- und Konfrontationsrechte des Beschuldigten wurden nicht verletzt.