Die von D.________ am 2. September 2019 gemachten Aussagen sind verwertbar. In der (Schluss-)Einvernahme vom 10. September 2019 (Teil 3) wurde D.________ ein letztes Mal durch die Staatsanwaltschaft in seinem eigenen Verfahren als Beschuldigter befragt, wobei weder der Beschuldigte noch dessen damalige Verteidigung anwesend waren (pag. 983 ff.). Eine Teilnahmerechtsverletzung liegt nicht vor. Soweit D.________ in seinem eigenen Verfahren als Beschuldigter befragt wurde, hatte der Beschuldigte kein Teilnahmerecht.