der Teil 2 der staatsanwaltschaftlichen (Schluss-)Einvernahme von D.________ statt (pag. 925 ff.). Soweit D.________ dabei im eigenen Verfahren als Beschuldigter befragt wurde, hatte der Beschuldigte kein Teilnahmerecht. Weiter verzichteten er und sein damaliger Verteidiger, Rechtsanwalt G.________, wie unter Erwägung 6 bereits ausgeführt wurde, am 19. August 2019 explizit sowie freiwillig und wirksam auf die weitere Teilnahme an der (Schluss-)Einvernahme von D.________ (vgl. pag. 917 Z. 1123 ff. und pag. 925 Z. 1 ff.). Die Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Die von D._______