Desgleichen gilt betreffend den Einwand, D.________ seien in dieser Einvernahme Vorhalte aus unverwertbaren Einvernahmen gemacht worden, zumal nach den voranstehenden Ausführungen sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Einvernahmen von D.________ verwertbar sind. D.________ Aussagen vom 19. August 2019 sind somit verwertbar. Am 2. September 2019 fand – in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen damaligen Verteidigung – die Fortsetzung resp. der Teil 2 der staatsanwaltschaftlichen (Schluss-)Einvernahme von D.________ statt (pag.