29 zwungen sehe, seine Parteirechte einzuschränken, und es ihm deshalb bis auf weiteres nicht mehr erlaubt sei, persönlich an Einvernahmen von Auskunftspersonen, Zeugen und Beschuldigten anwesend zu sein. Dies nahmen der Beschuldigte und sein damaliger Verteidiger zur Kenntnis. Zudem erwähnte der Beschuldigte, er wolle sich entschuldigen und gebe zu, «etwas Schlechtes gemacht» zu haben (zum Ganzen pag. 439 Z. 251 ff.). Zusammengefasst ist somit auch die Rüge der Teilnahmerechtsverletzung unbegründet. Desgleichen gilt betreffend den Einwand, D._____