3834) – weder seitens des Beschuldigten noch seitens der Verteidigung opponiert. Am 31. Oktober 2017 wurde dem Beschuldigten in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vorgehalten, es werde davon ausgegangen, dass er D.________ mittels eines Briefs, der abgefangen worden sei, zum Schweigen habe bringen wollen (pag. 438 Z. 231 ff.; betreffend den Vorfall mit dem abgefangenen Brief vgl. pag. 258 ff. [Sammelrapport] und pag. 3514 f. [Vorwurf gemäss Ziff. 3 AKS «Anstiftung zu Mord»]). Weiter wurde ihm daraufhin eröffnet, dass sich die Staatsanwaltschaft gestützt auf sein Verhalten (auch gegenüber E.________) ge-