149 StPO gerechtfertigt und die Videoübertragung stellt, wie unter Erwägung 7.1 dargetan wurde, der mildeste Eingriff dar. Die Einflussnahme des Beschuldigten auf die Beweiserhebung wurde dadurch nicht beschränkt und sein Teilnahmerecht wurde gewahrt. Ferner wurde gegen diese von der Staatsanwaltschaft angeordnete Schutzmassnahme – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. pag. 3834) – weder seitens des Beschuldigten noch seitens der Verteidigung opponiert.