Dieses Teilnahmerecht wurde in casu dadurch gewahrt, dass der Beschuldigte die Einvernahme gemeinsam mit Rechtsanwalt G.________ audiovisuell in einem Nebenzimmer verfolgen und D.________ am Ende Ergänzungsfragen stellen konnte. Das Teilnahmerecht des Beschuldigten wurde dadurch nicht verletzt. Angesichts seines Verhaltens (Drohungen gegenüber D.________ [vgl. dazu u.a. pag. 258 ff. und pag. 3514 f.) war die Beschränkung seines Teilnahmerechts gestützt auf Art. 108 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Art. 149 StPO gerechtfertigt und die Videoübertragung stellt, wie unter Erwägung 7.1 dargetan wurde, der mildeste Eingriff dar.