_ verteidigt worden, als unbegründet. Was die gerügte Teilnahmerechtsverletzung angeht, ist sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte, soweit D.________ im eigenen Verfahren als Beschuldigter befragt wurde, gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO kein Teilnahmerecht hatte. Soweit D.________ als Auskunftsperson im Verfahren gegen den Beschuldigten einvernommen wurde, hatte der Beschuldigte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich das Recht auf persönliche Teilnahme an der Einvernahme. Dieses Teilnahmerecht wurde in casu dadurch gewahrt, dass der Beschuldigte die Einvernahme gemeinsam mit Rechtsanwalt G.________ audiovisuell in einem Nebenzimmer verfolgen und D._____