einerseits als Beschuldigter in seinem eigenen Verfahren und andererseits als Auskunftsperson im Verfahren gegen den Beschuldigten befragt. Der Beschuldigte und dessen damalige Verteidigung, Rechtsanwalt G.________, verfolgten diese Einvernahme in einem Nebenzimmer per Video und konnten D.________ am Ende Ergänzungsfragen stellen (zum Ganzen pag. 883 ff., insb. pag. 910 ff. Z. 975 ff.). Nach den voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 6 erweist sich die Rüge, der Beschuldigte sei während dieser Einvernahme unwirksam durch Rechtsanwalt G.________ verteidigt worden, als unbegründet.