Weiter wurden D.________ entgegen der Ansicht der Verteidigung in dieser Einvernahme keine Vorhalte aus unverwertbaren Einvernahmen gemacht, sind nach den voranstehenden Ausführungen doch sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Einvernahmen von D.________ verwertbar. Auch diese Rüge ist somit unbegründet. Die von D.________ am 28. November 2017 gemachten Aussagen sind verwertbar. In der staatsanwaltschaftlichen (Schluss-)Einvernahme vom 19. August 2019 (Teil 1) wurde D.________ einerseits als Beschuldigter in seinem eigenen Verfahren und andererseits als Auskunftsperson im Verfahren gegen den Beschuldigten befragt.