28 D.________ im eigenen Verfahren als Beschuldigter befragt, während die damalige Verteidigung des Beschuldigten, Fürsprecher F.________, anwesend war und sich der Beschuldigte im Nebenzimmer aufhielt. Am Ende der Einvernahme konnten Ergänzungsfragen gestellt werden (pag. 871 ff., inbs. pag. 878 Z. 340 ff.). Auch in Bezug auf diese Einvernahme liegt offensichtlich keine Teilnahmerechtsverletzung vor, schliesslich hätte der Beschuldigte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gar kein Teilnahmerecht gehabt. Die entsprechende Rüge ist unbegründet. Weiter wurden D.______