Eine Teilnahmerechtsverletzung liegt demnach offensichtlich nicht vor, die entsprechende Rüge ist unbegründet. Die in dieser Einvernahme gemachten Aussagen von D.________ sind sodann verwertbar, weil der Beschuldigte bereits am 16. Oktober 2017 und später insbesondere am 28. November 2017 und am 19. August 2019 Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen von D.________ in Zweifel zu ziehen und diesem Ergänzungsfragen zu stellen. In der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 28. November 2017 wurde