___ – in Abwesenheit des Beschuldigten, aber in Anwesenheit seines damaligen Verteidigers, Fürsprecher F.________ – im eigenen Verfahren delegiert durch die Polizei als Beschuldigter befragt (pag. 852 ff.). Dem Beschuldigten kam gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO kein Teilnahmerecht zu, weshalb entgegen der Ansicht der Verteidigung unbeachtlich ist, dass diese Einvernahme «nur» in Anwesenheit der damaligen Verteidigung des Beschuldigten stattfand. Fürsprecher F.________ konnte D.________ Ergänzungsfragen stellen (vgl. pag. 960 f. Z. 398 ff.). Eine Teilnahmerechtsverletzung liegt demnach offensichtlich nicht vor, die entsprechende Rüge ist unbegründet.