Der Beschuldigte hatte demnach kein Teilnahmerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO, womit keine Teilnahmerechtsverletzung vorliegt und die Rüge unbegründet ist. Der Beschuldigte hatte insbesondere am 16. Oktober 2017, am 28. November 2017 und am 19. August 2019 Gelegenheit, die ihn belastenden Aussagen von D.________ in Zweifel zu ziehen und diesem Ergänzungsfragen zu stellen. Die von D.________ am 12. Oktober 2017 gemachten Aussagen sind damit verwertbar. Die delegierte polizeiliche Einvernahme vom 16. Oktober 2017, in der D.________ als Beschuldigter im eigenen Verfahren befragt wurde, fand parteiöffentlich statt (pag.