Die Rüge ist somit unbegründet. Die in dieser Einvernahme gemachten – wie sich unter Erwägung 12.3.1 zeigen wird bedeutenden – Aussagen sind verwertbar, weil der Beschuldigte insbesondere am 16. Oktober 2017, am 28. November 2017 und am 19. August 2019 Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen von D.________ in Zweifel zu ziehen und diesem Ergänzungsfragen zu stellen. Am 12. Oktober 2017 wurde D.________ – in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung – im eigenen Verfahren delegiert durch die Polizei als Beschuldigter einvernommen (pag. 819 ff.). Der Beschuldigte hatte demnach kein Teilnahmerecht gemäss Art.