27 und diesem Ergänzungsfragen zu stellen. Die von D.________ am 18. September 2017 gemachten Aussagen sind demnach verwertbar. In der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 27. September 2017 wurde D.________ – in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung – im eigenen Verfahren als Beschuldigter befragt (pag. 806 ff.). Auch insoweit hatte der Beschuldigte kein Teilnahmerecht gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO, weil D.________ im eigenen, vom Beschuldigten getrennt geführten Verfahren als Beschuldigter befragt wurde. Die Rüge ist somit unbegründet.