_ – in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung – im eigenen Verfahren als Beschuldigter befragt (pag. 970 ff.). Der Beschuldigte hatte demzufolge kein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO, weshalb keine Teilnahmerechtsverletzung vorliegt und die Rüge unbegründet ist. Weiter hatte der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens, wie erwähnt, mehr als einmal Gelegenheit, die ihn belastenden Aussagen von D.________ in Zweifel zu ziehen