Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet. Der Beschuldigte hatte während des gesamten Verfahrens mehr als einmal – insbesondere am 16. Oktober 2017, am 28. November 2017 und am 19. August 2019 – Gelegenheit, die ihn belastenden Aussagen von D.________ in Zweifel zu ziehen und diesem Ergänzungsfragen zu stellen. Die von D.________ am 9. September 2017 gemachten Aussagen sind somit ebenfalls verwertbar. In der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 18. September 2017 wurde D.________ – in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung – im eigenen Verfahren als Beschuldigter befragt (pag.