___ – in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung – im Rahmen der Verhandlung vor dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht befragt (pag. 786 ff.). D.________ wurde demnach im eigenen Verfahren als Beschuldigter befragt, womit der Beschuldigte kein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO hatte und somit keine Teilnahmerechtsverletzung vorliegt. Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht sind ebenfalls nicht öffentlich (Art. 69 Abs. 3 Bst. b StPO). Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.