Schliesslich hatte der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens, wie erwähnt, mehr als einmal – insbesondere am 16. Oktober 2017, am 28. November 2017 und am 19. August 2019 – Gelegenheit, die ihn belastenden Aussagen von D.________ in Zweifel zu ziehen und diesem Ergänzungsfragen zu stellen. Die von D.________ in der Hafteröffnung gemachten Aussagen sind somit verwertbar. Am 9. September 2017 wurde D.________ – in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung – im Rahmen der Verhandlung vor dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht befragt (pag.