Auch in Bezug auf diese Einvernahme liegt entgegen der Ansicht der Verteidigung keine Teilnahmerechtsverletzung vor. D.________ wurde im eigenen Verfahren als Beschuldigter befragt, womit dem Beschuldigten kein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO zukam und auch diese Rüge unbegründet ist. Im Übrigen sind Hafteröffnungen nicht öffentlich (Art. 69 Abs. 3 Bst. a StPO). Schliesslich hatte der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens, wie erwähnt, mehr als einmal – insbesondere am 16. Oktober 2017, am 28. November 2017 und am 19. August 2019 – Gelegenheit, die ihn belastenden Aussagen von D.________ in Zweifel zu ziehen und diesem Ergänzungsfragen zu stellen.