___ in Zweifel zu ziehen und diesem Ergänzungsfragen zu stellen. Wie sich unter Erwägung 12.3.1 unten zeigen wird, äusserte sich D.________ am 16. Oktober 2017, am 28. November 2017 und am 19. August 2019 (nochmals) frei und unbeeinflusst zur Sache. Die von ihm am 7. September 2017 um 4:15 Uhr gemachten Aussagen sind somit verwertbar. Am 7. September 2017, 15:40 Uhr, wurde D.________ im Rahmen der Hafteröffnung – in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung – als Beschuldigter befragt (pag. 770 ff.). Auch in Bezug auf diese Einvernahme liegt entgegen der Ansicht der Verteidigung keine Teilnahmerechtsverletzung vor.