26 de, hatte der Beschuldigte gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO kein Recht, an dieser Einvernahme teilzunehmen. Sein Teilnahmerecht wurde entgegen der Ansicht der Verteidigung somit nicht verletzt und die Rüge der Verteidigung ist unbegründet. Die in dieser Einvernahme gemachten Aussagen von D.________ sind sodann verwertbar, weil der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens mehr als einmal – konkret insbesondere am 16. Oktober 2017, am 28. November 2017 und am 19. August 2019 – Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen von D.________ in Zweifel zu ziehen und diesem Ergänzungsfragen zu stellen.