Zu den strittigen Einvernahmen von D.________ Die Verteidigung rügt, sämtliche Einvernahmen von D.________ – ausser diejenige vom 16. Oktober 2017 – seien unverwertbar resp. müssten unter Gewährung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte des Beschuldigten wiederholt werden. In der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 7. September 2017, 4:15 Uhr, die in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung stattfand, wurde D.________ im eigenen Verfahren als Beschuldigter befragt (pag. 763 ff.). Weil die Verfahren gegen den Beschuldigten und gegen D.________ wie hiervor ausgeführt getrennt geführt wurden und D.______