Letztlich ist mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016 darauf hinzuweisen, dass Fürsprecher F.________ (und allenfalls auch Rechtsanwalt G.________) die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 29 StPO um Vereinigung der Verfahren hätte ersuchen können, worauf die Staatsanwaltschaft eine anfechtbare, begründete Zwischenverfügung hätte erlassen müssen, wenn die Vereinigung abgelehnt worden wäre. Zusammenfassend wurden die Verfahren gegen die vorerwähnten Beschuldigten von Anfang an zurecht getrennt geführt. 7.2.2 Zu den strittigen Einvernahmen von D.___