Das erstinstanzliche Urteil gegen D.________ erging zeitlich schliesslich erst nach demjenigen gegen den Beschuldigten, weshalb die Gefahr eines präjudizierenden Urteils in Bezug auf den Beschuldigten auch nicht bestand. Letztlich ist mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016 darauf hinzuweisen, dass Fürsprecher F.________ (und allenfalls auch Rechtsanwalt G.________) die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art.