Der Beschuldigte war nie geständig und es standen noch weitere Delikte im Raum. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Fürsprecher F.________ am 31. Oktober 2017 Kopien sämtlicher Protokolle der bis dahin stattgefundenen Einvernahmen von D.________ zugestellt wurden, womit dem Beschuldigten weniger als zwei Monate nach seiner Verhaftung zumindest teilweise Einsicht in die Akten des Beschuldigten D.________ gewährt wurde (pag. 3202 f.). Der Einwand, die Vorinstanz habe die strittigen Sachverhalte schon in den Verfahren gegen AE.