Betreffend D.________ rechtfertigte sich die separate Verfahrensführung unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie ebenfalls, war er im Gegensatz zum Beschuldigten – wie sich noch zeigen wird – ab dem 27. September 2017 doch grösstenteils geständig und es stand bei ihm ebenfalls die Beurteilung im abgekürzten Verfahren im Raum. Der Beschuldigte war nie geständig und es standen noch weitere Delikte im Raum.