vorliegen, die eine getrennte Verfahrensführung rechtfertigen. So hielt die Vorinstanz in der Verfügung vom 14. Dezember 2020 zutreffend fest, gerade bei möglicherweise schweren Betäubungsmitteldelikten mit einer grossen Anzahl von Mittätern und Teilnehmern das Führen eines einzigen Verfahrens gegen alle Beteiligten unter Wahrung des Beschleunigungsgebots und der Prozessökonomie kaum umsetzbar ist – auch vorliegend nicht. E.________ war geständig und am 18. Dezember 2019 im abgekürzten Verfahren verurteilt worden, wohingegen der Beschuldigte im ordentlichen Verfahren zu beurteilen ist.