, weil die Verfahren von Anfang an separat geführt wurden, keine Trennungsverfügung. Weiter ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass vorliegend – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nachvollziehbare, objektive und sachliche Gründe im Sinne von Art. 30 StPO vorlagen resp. vorliegen, die eine getrennte Verfahrensführung rechtfertigen.