_, gegen E.________ und gegen AF.________ – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. pag. 4442 f.) – von Anfang an je separate Verfahren geführt wurden. Dies ergibt sich bereits aus der Eröffnungsverfügung vom 9. Juni 2017 betreffend den Beschuldigten (pag. 1) sowie aus den späteren, ihn betreffenden Ausdehnungsverfügungen (pag. 2 ff.). Wie die Vorinstanz in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend festhielt (vgl. pag. 3907), brauchte es folglich resp., weil die Verfahren von Anfang an separat geführt wurden, keine Trennungsverfügung.