Die Verfahrenstrennung soll demnach vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen und helfen, unnötige Verzögerungen zu vermeiden. Die grosse Zahl von Mittätern stellt beispielsweise ein sachlicher Trennungsgrund dar, kann aber – wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist – auch problematisch sein (zum Ganzen pag. 3832 f., mit Verweisen auf die Rechtsprechung). 7.2 Beurteilung durch die Kammer 7.2.1 Zur Verfahrensführung Bevor im Einzelnen auf die strittigen Einvernahmen eingegangen wird, ist festzuhalten, dass gegen den Beschuldigten, gegen D.________, gegen AE.________, gegen E.___